EINKAUFSBEDINGUNGEN - MGK Maschinenbau Gerd Kühr Gmbh & Co. KG

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Anwendung
1.1 Die Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Einkaufsgeschäfte (gegenwärtige und zukünftige) und gelten gegenüber allen Lieferanten.
1.2 Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen.  Abweichende bzw. entgegenstehende Bestimmungen des Lieferanten werden, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung, nicht anerkannt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Leistung des Lieferanten ohne Widerspruch entgegennehmen oder entgegengenommen haben unabhängig davon, ob wir Kenntnis von abweichenden oder entgegenstehenden Bestimmungen hatten.
Der Lieferant erkennt die Einkaufsbedingungen ohne Vorbehalt an, wenn er keinen schriftlichen Einspruch erhebt oder die Bestellung ohne Widerspruch ausführt.
1.3 Alle Vereinbarungen, die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten betreffen, müssen schriftlich niedergelegt werden. Mündliche Abreden müssen schriftlich mitgeteilt werden.
1.4 Der Lieferant darf Informationen aus der Geschäftsbeziehung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung veröffentlichen oder Dritten mitteilen oder zugänglich machen.

2. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsinformationen
2.1 Unsere Bestellungen müssen innerhalb von 10 Tagen gleichlautend schriftlich bestätigt werden. Erfolgt diese Bestätigung nicht fristgerecht, haben wir das Recht zu widerrufen.
2.2 Bestandteil unserer Bestellung können Ausführungsvorgaben wie z.B. Werksnormen, Fabrikatsvorschriften usw. sein. Der Lieferant ist dazu verpflichtet, diese Vorgaben anzuwenden.
2.3 Änderungen der technischen Ausführung sowie zusätzliche Arbeitsleistungen können von uns verlangt werden. Sofern diese Änderungen zu höheren Kosten führen, müssen diese vor Ausführung vom Lieferanten benannt und von uns durch Bestellung beauftragt werden.
2.4 Alle Informationen wie z.B. Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Vertragsunterlagen sind unser Eigentum. Wir behalten uns auch die Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.  Der Lieferant muss diese Informationen geheim halten. Er darf diese Informationen nur zur  Ausführung des jeweiligen Auftrages verwenden. Nach Abwicklung des Auftrags sind uns die verwendeten Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.
2.5 Der Lieferant darf die Aufträge oder Teile davon ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht von Dritten ausführen lassen.
2.6 Wenn wir technischen Ausführungen zustimmen so bleibt die Verantwortung für den Liefergegenstand beim Lieferanten. Dieses gilt auch dann, wenn die Ausführung auf unsere Mitarbeit (z. B. Vorschläge) zurückgeht.

3. Preise, Zahlungen
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Die Preise gelten frei Verwendungsstelle (einschl. Verpackung, Transport, Zoll, Zollformalitäten). Die Rücksendungen von Verpackungen bedürfen besonderer Vereinbarungen. Gesetzliche Rücknahmeverpflichtungen bleiben hiervon unberührt. Reisespesen bei Montagen vergüten wir entsprechend den steuerlichen Vorschriften. Überstundensätze können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung berechnet werden. Vergütungen für die Ausarbeitung von     Angeboten, Projekten, Planungen etc. werden nicht gewährt.

3.2 Zahlungen leisten wir nach vertragsgemäßer Lieferung und Erhalt der Rechnung innerhalb von 60 Tagen netto, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist. An- und Vorauszahlungen erfolgen unter Vorbehalt. Zahlungsfristen beginnen mit ordnungsgemäßer Rechnungsstellung, frühestens mit Abnahme der Lieferung oder Leistung.
3.3 Wenn bei Fälligkeit der Rechnung Mängel am Liefergegenstand bekannt sind, sind wir berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten.
3.4 Unstimmigkeiten bezüglich der Höhe einer Vergütung berechtigen den Lieferanten nicht, seine Leistungen verzögert auszuführen.
3.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs unsererseits bezahlen wir Verzugszinsen in Höhe von max. 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a.
Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. Wir haften nicht für unverlangt zugesandte Ware.

4. Lieferzeit, Lieferverzug, höhere Gewalt
4.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
4.2 Erkennt der Lieferant einen drohenden Lieferungs- oder Leistungsverzug, so hat der Lieferant dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung  schriftlich mitzuteilen. 
4.3 Bei eingetretenem Lieferverzug können wir die Zahlung von 0,5% der Vertragssumme je angefangene Woche der Verzögerung bis max. 5% der Vertragssumme verlangen.
4.4 Die Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet nicht, dass auf die Zahlung unter 4.3 verzichtet wird.
4.5 Bei eingetretenem Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.  Wir sind nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt Schadenersatz an Stelle der Leistung zu fordern sowie/oder vom Vertrag zurückzutreten, oder auf Kosten des Lieferanten bei Dritten Ersatz zu beschaffen. Ohne eine angemessene Nachfrist sind wir auch dann zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung berechtigt, wenn wir an der Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges kein Interesse mehr haben
4.6 Wenn im Falle unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse, also bei höherer Gewalt, ein Lieferverzug entsteht und dadurch sich unser Bedarf verändert, so sind wir (unbeschadet unserer sonstigen Rechte) berechtigt ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ferner sind wir im Falle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen oder anderer Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, von der Leistungs- und Annahmepflicht befreit. Der Lieferant ist verpflichtet, die vertraglichen Regelungen im Rahmen des Zumutbaren an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

5. Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht erst auf uns über, wenn wir die Lieferung angenommen oder die Leistung abgenommen haben.

6. Gewährleistung, mangelhafte Lieferung
6.1 Der Lieferant haftet dafür, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen und keinen Sach- oder Rechtsmangel im Sinne der § 434 und 435 BGB aufweisen. Ferner garantiert er die Erfüllung der vertraglichen Kennwerte und Forderungen. Des weiteren haftet er für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und verpflichtet sich jeweils für seine Lieferung geltende Sicherheits-Datenblätter mit der Lieferung zu übergeben.
6.2 Der Lieferant verzichtet auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge.
6.3 Die Annahme einer Lieferung oder die Abnahme einer Leistung bedeutet nicht den Verzicht auf  unsere Rechte z.B. aus verspäteter oder mangelhafter Lieferung.
6.4 Der Lieferant muss unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung unverzüglich Folge leisten. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die Gewährleistung ab der Meldung der Betriebsstörung gehemmt. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Abnahme neu zu laufen.
6.5 Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 36 Monate, gerechnet vom Gefahrenübergang bzw. der Abnahme.

7.  Produkthaftung, Freistellung
7.1 Soweit der Lieferant für Produktschäden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschaftsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Ihm obliegt in solchen Fällen auch die Beweislast.
Die Verantwortung des Lieferanten für Produktschäden besteht auch dann, wenn die Produktschäden auf Lieferungen seiner Lieferanten zurückgehen.

7.2 Der Lieferant trägt alle Kosten, die aus Produktschäden entstehen. Hierzu gehören auch z.B. Rechtskosten und Kosten für Rückrufaktionen..
7.3 Der Lieferant muss sich ausreichend gegen alle Produkthaftungsrisiken  Verlangen auch nachweisen.

8. Schutzrechte
8.1 Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferung frei ist von jeglichen Schutzrechten Dritter und durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Lizenzen, Patente oder andere Schutzrechte Dritter verletzt werden.. Werden wir wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant uns und unsere Kunden auf Anforderung von allen Forderungen frei.
8.2 Bei Verletzung von Schutzrechten ist der Lieferant ver-
pflichtet, die geschützte Ausführung durch eine gleich wirkende und dem freien Stand der Technik entsprechende Ausführung auf seine Kosten zu ersetzen. Sollte dieses nicht möglich sein, so wird er beim Schutzrechtinhaber die  Genehmigung zur kostenfreien und unbefristeten Benutzung für uns und unsere Kunden erwirken.
8.3 Alle von uns im Rahmen einer Anfrage oder eines Auftrages übergebenen Informationen und Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht anderweitig verwendet werden.


9. Beistellungen, Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle von uns beigestellten Teile und Informationen bleiben unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nur zur Erfüllung des Vertrages und bestimmungsgemäß verwendet werden.
9.2 Werden von uns beigestellte Teile in die Lieferung eingebaut so erwerben wir im Verhältnis des Beistellwertes zum Gesamtwert ein Miteigentum. Dieses gilt auch dann, wenn unsere Beistellung vertragswidrig für fremde Lieferungen verwendet worden ist.
9.3 Der Lieferant verwahrt unsere Beistellungen und wird sie so lagern, dass sie jederzeit auffindbar sind und ihr Wert nicht gemindert wird. Bis zur Rücklieferung trägt der Lieferant die Gefahr des Verlustes, der Wertminderung und des Untergangs. Er ist verpflichtet die Beistellungen zum Neuwert  auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
9.4 Der Lieferant muss uns alle Informationen, Kenntnisse und Gegenstände wie z.B. Modelle, die er im Zuge der Vertragserfüllung entwickelt. mitteilen. Diese Informationen, Kenntnisse und Gegenstände gehen in unser Eigentum über.
9.5 Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der unter 9.4 bezeichneten Inhalte verpflichtet. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von uns nur bis zur Begleichung der jeweiligen Rechnung für die betreffende Leistung anerkannt. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch ausgeschlossen.

10. Kündigung, Sistierung

10.1 Wir sind berechtigt den Vertrag, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, zu kündigen.
Zur Kündigung des Vertrages oder zum sofortigen Rücktritt sind wir berechtigt wenn der Lieferant seine Lieferungen einstellt, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und die Erfüllung der Lieferverpflichtung gefährdet ist, beim Lieferanten die Zahlungsunfähigkeit eintritt oder er seine Zahlungen einstellt, das Insolvenzverfahren oder ein anderes Verfahren zur Schuldenbereinigung beantragt ist.
Im Fall der Kündigung hat der Lieferant das Recht, für die geleistete Arbeit gegen Nachweis die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen Selbstkosten zu berechnen. Keinesfalls jedoch mehr als die Höhe des Vertragspreises.
Folgeschäden oder entgangenen Gewinn darf der Lieferant nicht geltend machen.
10.2 Der Lieferant wird der Aufforderung zur Sistierung des Auftrages sofort Folge leisten. Mehrkosten können nur  dann gefordert werden, wenn die Unterbrechung länger als 6 Monate dauert.

11. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden.
11.2 Erfüllungsort ist stets der im Kaufvertrag als solcher bezeichnete Ort.
11.3 Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.

12. Salvatorische Klausel.
12.1 Sollten Teile des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile.
12.2 An Stelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Vertragspartner einvernehmlich Bestimmungen erarbeiten, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Sollte dieses nicht möglich sein, so treten an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen.